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Die BEMFV ist weder nötig
noch ist sie rechtmäßig
von Arno Weidemann, DL9AH
Dieser Artikel kann bei Rechtsstreitigkeiten zur Vorinformation
des eigenen Rechtsanwaltes
und des Gerichtes dienen. Der Verfasser empfiehlt von daher ihn
besonders aufzubewahren oder abzuspeichern.
Mit einem enormen Aufwand an Mathematik bemüht sich zur Zeit Herr
Professor Wiesbeck, im Auftrag der
Bundesnetzagentur ein Verfahren zu entwickeln, welches es ermöglicht,
die Selbsterklärung der Funkamateure
gemäß der „Verordnung über die Begrenzung von elektromagnetischen
Feldern - BEMFV “ via Internet zu erstellen.Nachdem es eigentlich ruhig um die BEMFV geworden war, stellt sich nun
erneut die Frage: ist die BEMFV mit Ihren
nicht unerheblichen Belastungen für dritte Personen überhaupt notwendig,
ist sie rechtmäßig und leistet sie nicht
Vorschub für die Hersteller von aktiven Körperhilfen, technisch
mangelhafte Geräte in Verkehr zu bringen. Das
Letztere wäre nach der Auffassung des Verfassers Beihilfe zu einer
Straftat. Und zwar deshalb, weil das zuständige
Ministerium es zugelassen hat, und sogar in eine Rechtsverordnung
aufgenommen hat, dass. Ist die BEMFV notwendig? Um es vorweg zu nehmen – nein, sie ist nicht notwendig! Und zwar aus einem einfachen Grund: allen, die mit der Erstellung der BEMFV zutun gehabt haben, ist bekannt, dass es auf der ganzen Erde nicht einen einzigen aktenkundigen, nachweisbaren Fall gibt, bei dem z.B. ein Herzschrittmacherträger gefährdet worden ist. 1962 wurde in Schweden der erste Herzschrittmacher implantiert. Ca. 2 Jahre später wurden die ersten Herzschrittmacher in Deutschland eingesetzt. Die Hersteller erkannten sehr schnell, dass die halb in Plastik eingegossene Elektronik verbesserungsfähig war. Sie waren sich ihrer Verantwortung dem Patienten gegenüber bewusst und umgaben die gesamte Elektronik mit einem voll abschirmenden Metallgehäuse. Die Ein- und Ausgänge sind oberhalb von 9 kHz mit einem Kondensator in ausreichend guter Qualität absolut dicht zu bekommen. Das ist auch kein Wunder, da es sich bei Herzschrittmachern um Geräte handelt, die zunächst nur mit einer Grundfrequenz von ca. einem Herz arbeiten! Berücksichtigt man die durch die steilen Flanken der Nadelimpulse bedingten Oberwellen, so kommt man auf eine maximale obere Grenzfrequenz von einem Kilohertz. Durch die gegebene Technik wird also selbst der absolut schlechteste Fall (worst case) abgedeckt. Der Herzschrittmacherträger ist also bereits durch die seit Jahrzehnten bestehende Technik geschützt. Es kommt hinzu, dass ein implantierter Herzschrittmacher, wie in einem Faradayschem Käfig, komplett durch das umgebene, elektrisch leitende Gewebe abgeschirmt ist. Wie gut die auf dem Markt befindlichen Hertzschrittmacher in der Praxis tatsächlich sind, beweist der Fall eines Bauern, der auf dem Weg zu seinem Feld vom Blitz erschlagen worden ist. Zwischen dem verkohlten Kopf und den Füßen befand sich während des Blitzeinschlags eine oszillierende Spannung von ca. 4 Millionen Volt, also 2 Millionen Volt pro Meter. Der Bauer war tot. Der bei dem Bauern implantierte Hertzschrittmacher arbeitete aber einwandfrei weiter, wie der herbei gerufene Notarzt feststellen konnte. Die Verwender von aktiven Körperhilfen sind darüber hinaus auch noch juristisch gegen die Hersteller geschützt. Von daher hier einige Auszüge zunächst aus dem damals geltenden EMV-Gesetz von 1998, unter welchem die BEMFV in Kraft gesetzt worden ist. Inverkehrbringen Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Schutzanforderungen des § 3 Abs. 1 einhalten. §3 Schutzanforderungen Abs.1.1: Die Geräte müssen so beschaffen sein.......dass die Geräte eine angemessene Störfestigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist. Aktive Körperhilfen, hier z.B. Herzschrittmacher, die nicht oder nur eingeschränkt die Schutzanforderungen dieses Gesetzes erfüllen, dürfen also nicht in Verkehr gebracht werden. Das gilt für medizinische, aktive Hilfsgeräte ganz besonders, da hier grundsätzlich Schäden für Leib und Leben zu befürchten sind. Der rechtlich nachrangige Abs. 2 kann von daher vom Hersteller nicht in Anspruch genommen werden, da eine nachträgliche Nachbesserung der Geräte eine bereits vorher eingetretene Schädigung von Menschen nicht rückgängig machen kann! Das heißt, FUNK-TELEGRAMM 4/2010 37 bereits nach dem damaligen EMV-Gesetz und nach den Grundsätzen des Patientenschutzes darf es keine nicht elektromagnetisch verträglichen, also keine mangelhaften aktiven Körperhilfen, wie z.B. Herzschrittmacher geben. Aktive Körperhilfen fallen außerdem besonders unter das Medizinproduktegesetz. Hier einige Auszüge: §4 Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten Abs. 1: Es ist verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben oder anzuwenden wenn 1. der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend gefährdet oder 2. das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung möglich ist (Verfallsdatum). Nicht störfeste oder eingeschränkt störfeste aktive Körperhilfen, z.B. Herzschrittmacher, stellen gemäß Abs.1.1 eindeutig eine Gefahr für die Patienten dar. Herzschrittmacher z.B., die vor Inkraftsetzung des EMV-Gesetzes 1992 implantiert worden sind, kann es schon deshalb nicht mehr geben, weil die Verfallsdaten längst abgelaufen sind. Sollte es in einem unwahrscheinlichen Ausnahmefall tatsächlich noch einen nicht störfesten, also mangelhaften implantierten Herzschrittmacher geben, so muss dieser der Rechtslage entsprechend schleunigst ausgetauscht werden. §14 Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten Medizinprodukte......dürfen nicht betrieben oder angewendet werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Zwar entwickeln die VDE und DIN – Normen gemäß 0022 für sich alleine keine Rechtswirkung nach außen, trotzdem sind alle, die sich z.B. mit der Schaffung von Normen oder Rechtsverordnungen beschäftigen, persönlich der bestehenden Gesetzeslage unterworfen – und die ist eindeutig: §40 Strafvorschriften Abs. 1.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs.1 Nr.1 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt, errichtet, in Betrieb nimmt, betreibt oder anwendet (oder sich daran beteiligt oder diese ggf. unter Missbrauch der Amtsgewalt zu schützen versucht.) Abs. 2 Der Versuch ist strafbar! Abs. 3 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Abs.1 bezeichneten Handlungen 1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt...... Nach der geltenden, hier nachgewiesenen Rechtslage, dürfen keine nur angemessen störfesten oder eingeschränkt störfesten aktiven Körperhilfen oder z.B. Herzschrittmacher in Verkehr gebracht werden. Diese stellen grundsätzlich eine Gefahr für die Patienten dar! Die BEMFV kann die übergeordnete Gesetzeslage nicht aufheben. Sie würde von daher schon aus rechtssystematischen Gründen einer höchstrichterlichen Überprüfung mit Sicherheit nicht standhalten. Wenn sich auch die sehr deutliche Aussage des EMV-Gesetzes von 1998 durch die Novellierung des EMV-Gesetzes vom 26.2.2008 so nicht mehr wieder finden lässt, so macht das Gesetz nach wie vor die Hersteller für ihre Produkte verantwortlich, und das wissen diese! Die BEMFV, letztes Erscheinungsdatum ist der 16.12.2005, stützt sich nach wie vor im §3 Pkt.3 auf den schon damals verworfenen 3. Entwurf der VDE-0848, Teil 3-1. Dieser Teil 3 enthielt Kategorien für „angemessen störfeste und eingeschränkt störfeste Herzschrittmacher“…, die es nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht geben darf. Aber sie enthält keine Kategorie für störfeste Herzschrittmacher, die es geben dürfte! Herzschrittmacher müssen aber der gesetzlichen Rechtslage entsprechend, absolut störfest sein, was technisch, wie oben dargelegt, leicht zu erreichen ist und erreicht wurde! Der Verfasser hat alle Mitglieder des nationalen Arbeitsgremiums K 764 gerichtsverwertbar in seinem 6. Einspruch auf die nach wie vor bestehende Rechtslage aufmerksam gemacht. Er hat sie auch darauf aufmerksam gemacht, dass jedes Kommissionsmitglied, wenn diese Norm in einen Weisdruck überführt wird, in der Gefahr schwebt, strafrechtlich verfolgt zu werden. Weil dies der tatsächlichen Rechtlage entspricht, verwarf das Arbeitsgremium K 764 alle Entwürfe dieser „Norm“ und stellte die Arbeit daran ein! Es gibt also keine VDE-Norm 0848! Die BEMFV bezieht sich aber nach wie vor auf den Entwurf Teil 3 einer nicht 38 FUNK-TELEGRAMM 4/2010 existierenden Norm, der immer noch nur „angemessen störfeste und eingeschränkt störfeste Herzschrittmacher“ enthält. Die Rechtslage verbietet aber ausdrücklich das Inverkehrbringen solcher Geräte. Sie stellt die Nichtbeachtung im Gegenteil unter erhebliche Strafe. Es ist auch für einen Nichtjuristen leicht zu erkennen, dass die BEMFV von Anfang an rechtswidrig war. Nach der Auffassung des Verfassers haben sich die Beamten des Verordnungsgebers hier eindeutig strafbar gemacht. Und nun zum zweiten Teil, den Personenschutzwerten gemäß der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz. Auch hier hat es noch nie einen nachweisbaren Fall gegeben, bei dem eine Person durch die Befeldung von nichtionisierenden elektromagnetischen Wellen einen Schaden erlitten hat. Nicht einmal bei den „Handys“ (Mobilefones), die immerhin eine Nahfeldstärke von über 1500 V/m entwickeln. Und das in einem eher kritischen Frequenzbereich von 900 MHz, bzw. 1800 MHz. Die nicht gegebene Gefährdung von Erwachsenen und Kindern haben nicht nur die ca. 30.000 Studien weltweit ergeben, das hat auch das deutsche Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in den großen Nachrichtensendungen (z.B. Tagesthemen) verbreitet und zwar ausdrücklich für Erwachsene und Kinder! Die ganze Euphorie des Personenschutzes in diesem Bereich ist durch die negative, nicht richtig recherchierte Berichterstattung des Rundfunks und des Fernsehens zustande gekommen, entbehrt aber jeder Grundlage. Im Wertachtal standen Jahrzehnte lang z.B. 12 Sender mit einer Sendeleistung in den verschiedenen Kurzwellenbereichen von je 500 Kilowatt. Rechnet man den enormen Antennengewinn der Vorhangantennen von ca. 20 dB hinzu, so kommt man auf eine Strahlungsleistung je Sender von 50 Millionen Watt! In der Strahlungskeule dieser Sender mit den enormen elektromagnetischen Feldstärken bewegten und bewegen sich Menschen: z.B. erprobte die Fa. VDO dort die elektromagnetische Verträglichkeit ihrer Bordelektronik bei verschiedenen Autotypen. Menschen sind selbst unter derart extremen Feldstärkebedingungen nie zu Schaden gekommen! Die den Funkamateuren zugestandene maximale Sendeleistung von 750 Watt, plus der in den einzelnen Frequenzbereichen mögliche Antennengewinn, wirkt daneben geradezu armselig! So ist es auch zu verstehen, dass unsere jetzige Bundeskanzlerin, Frau Dr. Angela Merkel, die ja Physikerin ist, zu der Zeit, als sie noch Umweltministerin war, in der Öffentlichkeit gesagt hat: “Es gibt keine technischen Grenzwerte, es gibt nur politische Grenzwerte!“. Das bedeutet doch aber, dass die damalige Regierungspartei, indem sie scheinbar etwas für die so genannten Elektrosensiblen tat, Wählerstimmen gewinnen wollte. Solche politischen Manipulationen dürfen doch aber nicht zur Belastung von dritten Personen führen! Vor allem, wenn, wie dargelegt, feststeht, dass man Menschen, die durch elektromagnetische Wellen nicht gefährdet sind, auch gar nicht schützen kann. Fasst man das bis hierher zusammen, so kann es gar nicht um den Personenschutz, gehen oder gegangen sein! Nach der Auffassung des Verfassers, geht es den Beamten, innerhalb des Wirtschaftsministeriums und der durchführenden Behörde, der Bundesnetzagentur, eindeutig darum, durch einen vorgeschobenen Personenschutz sich selbst eine Rechtsgrundlage zu verschaffen, um dann speziell Funkamateure im „Bedarfsfall“ willkürlich belasten zu können. Das hat man in den letzten 30 Jahren schon mehrfach versucht. Auf diese Art versuchen die privaten Vertreter der Industrie innerhalb des Wirtschaftministeriums und der Fernmeldebehörde, ihre z.T. mangelhaften Produkte zu schützen, um dann unter dem Schutz der Behörde erneut mangelhafte Ware importieren und in Verkehr bringen zu können. An diesem Eindruck kommt man gar nicht vorbei, wenn man weiß, und das auch nachweisen kann, dass das vorgesetzte Ministerium mehrfach die durchführende Fernmeldebehörde unter Vernachlässigung der Rechtslage angewiesen hat: „Funkamateure mit den allerschärfsten Auflagen zu belasten… und zwar ohne Rücksicht auf die Schuldfrage!“ Rechtlich gesehen ein ungeheurer Vorgang! Aus rechtstaatlichen Gründen und bezogen auf die Tatsache, dass es noch nie einen geschädigten z.B. Hertzschrittmacherträger oder Menschen gegeben hat, muss die BEMFV, einschließlich dem gesamten Anzeigeverfahren ersatzlos außer Kraft gesetzt werden! Sie ist weder notwendig, noch ist sie rechtlich mit den einschlägigen Gesetzen vereinbar. Dass man jetzt eine ganz offensichtlich rechtswidrige Rechtsverordnung nicht nur nicht außer Kraft setzt, sondern erneut in die Öffentlichkeit bringen will, kann den Bürger eines „freiheitlich, demokratischen Rechtstaates“ nur erstaunen. Das Wirtschaftsministerium wird trotz allem vermutlich die Außerkraftsetzung nicht vornehmen. Sie wird aller Erfahrung nach nicht einmal die Grenzwerte für Herzschrittmacher vollständig entfernen. So bleibt es wiederum einem durch die BEMFV belasteten vorbehalten, sie ggf. höchstrichterlich für nichtig erklären zu lassen. Arno Weidemann, DL9AH, Sonderbeauftragter für Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit Blücherstr. 69, D-44866 Bochum-Wattenscheid, Tel. / Fax: 02327/10454, email:
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